gem. DGUV 112-191
Die DGUV 112‑191 (früher: BGR 191) ist eine verbindliche DGUV‑Regel und beschäftigt sich mit der Benutzung von Fuß‑ und Knieschutz am Arbeitsplatz. Sie regelt insbesondere den Einsatz von orthopädischen Einlagen und Zurichtungen in Sicherheitsschuhen, damit die Schutzwirkung der Schuhe auch nach Anpassungen erhalten bleibt (DGUV Publikationen).
🔎 Was regelt die DGUV 112‑191?
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Bei orthopädischen Anpassungen – etwa durch Einlagen – muss geprüft werden, ob der Sicherheitsschuh weiterhin den Normanforderungen der EN ISO 20345 entspricht.
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Diese Prüfung erfolgt durch ein unabhängiges Prüfinstitut, das ein EG-Baumusterprüfbescheinigung (Zertifikat) ausstellt.
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Damit bleibt die CE‑Kennzeichnung des Sicherheitsschuhs auch nach der Anpassung gültig.
🥾 Relevanz für Sicherheitsschuhe
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Betroffen sind Schuhe der Norm EN ISO 20345 (z. B. Kategorien SB, S1, S1P, S2, S3…) sowie Berufsschuhe nach EN ISO 20347 (Wikipedia).
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Durch die Verwendung nicht zertifizierter Einlagen (z. B. aus Straßenschuhen) kann der Versicherungsschutz im Unfallfall wegfallen (Safework Magazin).
🩺 Praktische Hinweise
| Aspekt | Bedeutung |
|---|---|
| Anpassungstypen | Es gibt drei Typen: angepasste Einlagen (Typ 1), modifizierte Schuhe (Typ 2) und maßgefertigte Schuhe (Typ 3) gemäß EN ISO 20345/20347 |
| Herstellerangebot | Einige Hersteller bieten bereits vorab zertifizierte Modelle an, die orthopädisch angepasst werden dürfen |
| Kostenübernahme | Gesetzliche Unfallversicherung (BG) zahlt bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit; sonst ggf. Deutsche Rentenversicherung; Privatärzte erstatten i. d. R. nicht für Sicherheitsschuhe (Safework Magazin) |
✅ Fazit
Die DGUV 112‑191 ist eine verbindliche Richtlinie zur sicheren Nutzung von Fuß‑ und Knieschutz insbesondere bei orthopädischen Anpassungen an Sicherheitsschuhen. Sie stellt sicher, dass solche Anpassungen versicherungsrechtlich und technisch zulässig sind – solange sie durch eine baumaßengeprüfte Kombination aus Schuh + Einlage erfolgen.
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